Das Aachener Modell zur Reduzierung von Bedrohungen und Übergriffen am Arbeitsplatz

GewaltprĂ€vention – ein Thema fĂŒr öffentliche Verwaltungen?!

BeschĂ€ftigte in öffentlichen Verwaltungen erleben zunehmend Übergriffe und Bedrohungen durch Kunden. Die Formen von Gewalt, mit denen vor allem BeschĂ€ftigte im Publikumsverkehr konfrontiert werden, decken ein großes Spektrum ab. Sie reichen von einfachen Beschimpfungen, Anschreien und Beleidigungen, ĂŒber das Werfen von GegenstĂ€nden und Randalieren bis hin zu Gewaltszenarien, die das Eingreifen spezialisierter Polizeieinheiten erfordern.

Übergriffe an ArbeitsplĂ€tzen mit Publikumsverkehr sind meistens nicht vorhersehbar. Die GrĂŒnde sind vielschichtig und von Fall zu Fall verschieden. Bestimmte Situationen bergen aber ein grundsĂ€tzliches Risiko. Die hĂ€ufigsten sind:

  • der Umgang mit Waren, Bargeld und Wertsachen
  • das Verweigern von Leistungen
  • EinzelarbeitsplĂ€tze oder EinzelgesprĂ€che
  • der Kontakt zu Personen, die zu Aggressionen neigen oder die unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss stehen
  • schlecht organisierte AblĂ€ufe in Behörden und Unternehmen, die Kunden durch lange Wartezeiten oder fehlerhafte Rechnungen, Bescheide und AuskĂŒnfte verĂ€rgern

Verbale, psychische und physische Gewalt löst bei den Betroffenen hĂ€ufig Hilflosigkeit, Verunsicherung, Demotivation und Angst aus, bis hin zu Stresssymptomen und posttraumatischen Belastungsstörungen. Steigende Fehlzeiten, Ausfalltage, sinkende Motivation, geringere ProduktivitĂ€t und eine Verschlechterung des Betriebsklimas können eine Folge von Übergriffen auf BeschĂ€ftigte und mangelnder Krisenintervention im Betrieb sein. DarĂŒber hinaus fĂŒhren Vandalismus und SachbeschĂ€digungen zu erheblichen Kosten und können betriebliche AblĂ€ufe nachhaltig stören.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und das PolizeiprĂ€sidium Aachen entwickelten 2008 das „Aachener Modell“ fĂŒr sichere ArbeitsplĂ€tze und einen wirkungsvollen Arbeits- und Gesundheitsschutz im öffentlichen Dienst. Das Aachener Modell greift die unterschiedlichen Formen von Gewalt auf und ordnet sie vier GefĂ€hrdungsstufen zu:

  • Stufe 0: normale bis kontroverse GesprĂ€chssituation
  • Stufe 1: verbale Aggression, unangepasstes Sozialverhalten, SachbeschĂ€digung
  • Stufe 2: körperliche Gewalt, eindeutige Bedrohung oder Nötigung
  • Stufe 3: Einsatz von Waffen oder Werkzeugen, Bombendrohung, Amok, Geiselnahme, Überfall

FĂŒr jede Stufe legt das Modell fest, wer in einer bedrohlichen Situation handelt, wie zu reagieren ist und welche technischen und organisatorischen Voraussetzungen ein Betrieb oder eine Verwaltung vorab schaffen muss, um Gewalt wirkungsvoll vorzubeugen.

Auch erfahrene und geĂŒbte BeschĂ€ftigte können in bedrohliche Situationen geraten, welche die UnterstĂŒtzung von HilfskrĂ€ften erfordern. Um in einer Zwangslage handlungsfĂ€hig zu bleiben, empfiehlt es sich, Kollegen, Vorgesetzte oder den Sicherheitsdienst hinzuzuziehen. Die Möglichkeit, im Notfall einen Alarm auszulösen, stĂ€rkt zudem das SicherheitsgefĂŒhl am Arbeitsplatz.

In der Praxis lĂ€uft der Alarm hĂ€ufig in den NachbarbĂŒros oder an einer zentralen Stelle auf und ruft Kollegen zur Hilfe. Das steht auf den ersten Blick im Widerspruch zur Forderung „BeschĂ€ftigte sind grundsĂ€tzlich vor gefahrentrĂ€chtigen Situationen zu schĂŒtzen“ und zur Empfehlung, „Hilfe des BĂŒronachbarn oder der Vorgesetzten einzufordern“.

Aufgelöst wird dieser Widerspruch ĂŒber die GefĂ€hrdungsstufe. In Stufe 1 geht es meist um verbale Aggression wie Beleidigungen und um SachbeschĂ€digung, die Gefahr einer Verletzung fĂŒr die BeschĂ€ftigten und die Helfer ist eher gering. Die Erfahrung zeigt, dass schon die Anwesenheit mehrerer Personen eine Auseinandersetzung vorĂŒbergehend beruhigen kann. Gelöst ist der Konflikt damit nicht, ein weiteres „Aufschaukeln“ wird aber verhindert. HĂ€ufig sind nachgelagerte GesprĂ€che und die Lösung des zugrundeliegenden Konflikts notwendig.

Über ein geeignetes Alarmierungssystem, etwa akustische oder optische Warnsignale, eine Software mit PC-Tastenkombination, ein Symbol auf dem Bildschirm oder einen Notfalltaster, werden die angrenzenden BĂŒros informiert.

In Stufe 2 ist eine körperliche Auseinandersetzung deutlich wahrscheinlicher als in den Stufen davor. Neben dem Prinzip „Kollegen stehen Kollegen bei“ greift hier der Grundsatz „Sicherheit ist von Profis sicherzustellen“.

FĂŒr die Umsetzung eines Alarmierungssystems sind vor allem drei Fragen wichtig. Wie wird der Alarm ausgelöst, wo lĂ€uft er auf, und welche KrĂ€fte werden zur Hilfe gerufen? FĂŒr die Stufen 2 und 3 kommen nach dem Grundsatz „Sicherheit ist von Profis sicherzustellen“ vor allem Sicherheitsdienste oder EinsatzkrĂ€fte der Polizei in Betracht.

Wird ein mehrstufiges Alarmierungssystem eingesetzt, muss schon bei der Auslösung fĂŒr alle erkennbar sein, ob es sich um einen Alarm der Stufe 1 oder um einen deutlich gefĂ€hrlicheren Alarm der Stufe 2 oder 3 handelt. Meldewege, Verhaltensweisen und Verantwortlichkeiten mĂŒssen verbindlich festgelegt und allen bekannt sein. GisboAlarm fĂŒhrt die GefĂ€hrdungsstufen deshalb als getrennte Alarmstufen, sodass die EmpfĂ€nger schon an der Meldung sehen, welche Lage vorliegt und was zu tun ist.

Ein mehrstufiges Alarmierungssystem sollte nach dem Aachener Modell

  • in Konfliktsituationen (Stufe 0 und 1) die BeschĂ€ftigten in der NĂ€he alarmieren, um Öffentlichkeit herzustellen,
  • in gefĂ€hrlichen Situationen (Stufe 2 und 3) dieselben Personen vom Tatort fernhalten und besondere EinsatzkrĂ€fte alarmieren.

Es empfiehlt sich, Handlungsverpflichtungen, Verhaltensempfehlungen, Verantwortlichkeiten und Meldewege in Dienstvereinbarungen verbindlich zu regeln. FĂŒr grĂ¶ĂŸtmögliche Handlungssicherheit sollten Alarm- und NotfallĂŒbungen sowie Unterweisungen regelmĂ€ĂŸig stattfinden. Wie BeschĂ€ftigte kritische GesprĂ€che frĂŒh erkennen und entschĂ€rfen, ĂŒben sie in unserem Deeskalationstraining.

Unterlagen der Unfallkasse NRW zum Aachener Modell

Barrierefreiheit der Alarmierung nach BITV 2.0 und DIN EN ISO 9241-171

Eine barrierefreie Alarmierung stellt sicher, dass alle BeschĂ€ftigten im Notfall Hilfe holen und gewarnt werden können, auch blinde, sehbehinderte, gehörlose oder motorisch eingeschrĂ€nkte Menschen. Sie ist damit Teil gelebter Inklusion und hilft, ArbeitsplĂ€tze von Menschen mit Behinderung behinderungsgerecht auszustatten und zu erhalten (§ 164 SGB IX). Ohne diese Standards bliebe der Schutz fĂŒr einen Teil der Belegschaft unvollstĂ€ndig.

Öffentliche Stellen des Bundes sind an die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gebunden, die LĂ€nder haben eigene, inhaltlich vergleichbare Regelungen. Beide beziehen sich auf die europĂ€ische Norm EN 301 549. Barrierefrei ist Informationstechnik danach, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verstĂ€ndlich und robust ist. Die DIN EN ISO 9241-171 ergĂ€nzt das mit Leitlinien fĂŒr die ZugĂ€nglichkeit von Software, von der Bedienung ĂŒber Signale bis zur Darstellung auf dem Bildschirm.

FĂŒr Alarme gilt zusĂ€tzlich das Zwei-Sinne-Prinzip. Eine Warnung muss mit mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sein, in der Regel Sehen und Hören. Die Technische Regel fĂŒr ArbeitsstĂ€tten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von ArbeitsstĂ€tten“ beschreibt das Prinzip unter anderem fĂŒr Warn- und Alarmsignale.

Wie GisboAlarm Barrierefreiheit umsetzt

GisboAlarm orientiert sich an BITV 2.0, EN 301 549 und DIN EN ISO 9241-171. Dies umfasst insbesondere:

  • Barrierefreiheit je Arbeitsplatz: FĂŒr einzelne PCs aktivieren Sie in der Konfiguration die Barrierefreiheit. Statt der rein optischen Bildschirmmeldung kĂŒndigt dann ein eigenes Tonsignal den Alarm an, ebenso die BestĂ€tigung eines Alarms und eingehende Nachrichten wie eine Entwarnung.
  • Vorlesen und Screenreader: Alarmmeldungen können vorgelesen werden, sofern das Betriebssystem eine Sprachausgabe bereitstellt. Die Meldungen sind kompatibel zu Software fĂŒr Barrierefreiheit, etwa Screenreadern wie JAWS oder VergrĂ¶ĂŸerungssoftware wie ZoomText.
  • Ton und LautstĂ€rke: FĂŒr jede Alarmstufe wĂ€hlen Sie eine eigene Tondatei, begrenzen ihre Dauer und stellen die LautstĂ€rke der Lautsprecher ein. So lassen sich Lagen auch am Klang unterscheiden.
  • Deutliche Darstellung: Meldungen erscheinen je nach Alarmstufe als Pop-up oder im Vollbild, immer im Vordergrund und auch auf dem Sperr- und Anmeldebildschirm. Farben lassen sich anpassen, bei den Desktop-Buttons auch Hintergrund- und Schriftfarbe.
  • Auslösen ohne Maus: Ein Alarm lĂ€sst sich per Tastenkombination, ĂŒber den Panikalarm mit mehreren gleichzeitig gedrĂŒckten Tasten oder mit einem USB-Button auslösen, ohne Maus und ohne Blick auf den Bildschirm.
  • Zweiter Sinn im Raum und unterwegs: Über die Zusatzmodule machen Blitzleuchten und Sirenen einen Alarm im GebĂ€ude sichtbar und hörbar. Die GisboAlarm App meldet ihn als kritische Benachrichtigung auch dann, wenn das Smartphone stummgeschaltet ist.

Welche Einstellungen fĂŒr Ihre BeschĂ€ftigten sinnvoll sind, klĂ€ren wir mit Ihnen bei der Einrichtung. Gerne erlĂ€utern wir die Funktionen auch im Einzelnen fĂŒr Ihre Vergabeunterlagen oder die ErklĂ€rung zur Barrierefreiheit Ihrer Einrichtung.

DIN VDE V 0827 fĂŒr Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS)

Die Vornorm DIN VDE V 0827 fĂŒr Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme beschreibt technische Prozesse, ein strukturiertes Vorgehen und Verantwortlichkeiten fĂŒr alle AblĂ€ufe. Oberstes Ziel ist, Menschen in öffentlichen Einrichtungen vor extremer Gewalt, AnschlĂ€gen oder AmoklĂ€ufen zu schĂŒtzen. Sicherheitsvorkehrungen und Brandschutz dĂŒrfen sich dabei nicht behindern.

Ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) kann fĂŒr verschiedene Anwendungen vorgesehen werden, etwa fĂŒr den Notfall (Amok- oder Bedrohungsalarm), den stillen Alarm, den Hilferuf mit oder ohne Sprachkommunikation oder zur Information. NGRS sind vor allem fĂŒr öffentliche GebĂ€ude konzipiert, fĂŒr Schulen und Hochschulen, Behörden, KindergĂ€rten und Ă€hnliche Einrichtungen. Sie können jedoch auch in nicht öffentlichen GebĂ€uden mit Ă€hnlichem Risiko und SchutzbedĂŒrfnis zum Einsatz kommen. Ein NGRS soll im Notfall unkompliziert einen Notruf ermöglichen und schnell fĂŒr Hilfe sorgen. DafĂŒr nimmt es Notfall- und Gefahrenmeldungen auf und leitet sie an den passenden EmpfĂ€nger weiter, damit in geeigneter Weise geholfen wird. Durch eine Quittierung des Empfangs ĂŒbernimmt dann eine hilfeleistende Stelle die Verantwortung fĂŒr den Notfall. Ein Alarmierungssystem hilft zudem, die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes zu erfĂŒllen, vor allem den Schutz von Leib und Leben der BeschĂ€ftigten und aller Personen im GebĂ€ude, auch mit RĂŒcksicht auf Menschen mit Behinderung.

Bei Gefahr neigt der Mensch reflexartig dazu, das Weite zu suchen. Doch nicht in jedem Fall ist das richtig. Plant ein AttentĂ€ter, möglichst viele Menschen zu treffen, löst er beispielsweise einen Brandalarm aus und veranlasst somit die RĂ€umung des GebĂ€udes. An den SammelplĂ€tzen braucht er dann nur noch auf seine Opfer zu warten. Dieser als „second hit“ bezeichnete Effekt ist oft Teil eines Anschlagsplans. Aber welche Reaktion wĂ€re angemessen? Aus dem GebĂ€ude zu flĂŒchten oder sich in einem Raum zu verbarrikadieren? Darf ein Druckknopfmelder die RĂ€umung auslösen? Sollen sich Jalousien vor NotausgĂ€ngen selbsttĂ€tig heben und verriegelte ZugĂ€nge automatisch öffnen?

Wichtig ist: Soll auf Brand und Amok mit unterschiedlichen Rettungsstrategien reagiert werden, muss unbedingt erkennbar sein, um welche Gefahr es sich handelt. Denn davon hĂ€ngt auch ab, welche UnterstĂŒtzung benötigt wird. So mĂŒssen Alarmmeldungen verifiziert werden, bevor eine Reaktion ausgelöst wird oder ein Einsatz erfolgt. Die richtigen EinsatzkrĂ€fte mĂŒssen verstĂ€ndigt werden und es muss auch klar sein, welche Lage in den Gefahrenbereichen besteht. Die Retter mĂŒssen sich vor Ort einfach orientieren können und schnellen Zugang zum GebĂ€ude erhalten. WĂ€hrend des Einsatzes muss eine sichere Kommunikation mit den gefĂ€hrdeten Personen möglich sein. Um all das zu gewĂ€hrleisten, ist ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) gemĂ€ĂŸ DIN VDE V 0827 zu erstellen.

Die Verhinderung von PersonenschĂ€den durch Gewalteinwirkung ist zweifellos ein Schutzziel, welches jedoch bisher nicht im Baurecht verankert ist. WĂ€hrend der Brandschutz in der Planung fest verankert ist, bleibt die Polizei bei Gewaltakten zwar fĂŒr den operativen Einsatz gefragt, im Baugeschehen wird sie bisher aber nicht beteiligt. Allerdings kann von staatlichen Stellen erwartet werden, dass sie erkannte Gefahren auch ĂŒber den Brandschutz hinaus abwehren und hierfĂŒr notwendige Vorkehrungen treffen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Baurecht und kann daher von der Bauaufsicht auch nicht gefordert werden. Hier ist es die „oberste Leitung“, die ĂŒber die technischen und organisatorischen Maßnahmen und das verbleibende Restrisiko entscheidet. Jedoch bleiben die baurechtlich Verantwortlichen verpflichtet, zusĂ€tzliche Sicherheitsvorkehrungen so auszufĂŒhren, dass der Brandschutz nicht beeintrĂ€chtigt wird. Dabei kommt der Auflösung von Zielkonflikten zwischen Brand und anderen Gefahren eine zentrale Bedeutung zu, die nur im Einvernehmen mit den Baubehörden erfolgen kann. Überzeugende Lösungen erwirkt man dabei mit einer qualifizierten Risikobeurteilung, fĂŒr die mit dem Teil 3 der DIN VDE V 0827 eine Anleitung vorliegen wird, an der fachĂŒbergreifend Polizei, VerbĂ€nde, Risikomanager, Planer, Hersteller und Architekten mitgewirkt haben.

Von der Erfassung eines Ereignisses bis zu seiner abschließenden Bearbeitung definiert die Vornorm drei Schutzgrade mit den jeweils benötigten Funktionen. Zur manuellen Auslösung einer Alarmmeldung im Falle eines akuten Notfalls oder einer Gefahr (z. B. Amok) dienen Notfall- und Gefahrenmelder (NGRS-Melder) gemĂ€ĂŸ DIN VDE V 0827-1.

In Schutzgrad 1 sind reine Druckknopfmelder als NGRS-Melder zulÀssig.

Ab Schutzgrad 2 muss zur direkten Verifikation eine Daten- oder Sprachkommunikation zwischen Auslöser und hilfeleistender Stelle möglich sein, ab Schutzgrad 3 ist eine Sprachkommunikation verpflichtend. Je höher die Bedrohung und je grĂ¶ĂŸer ihre Wahrscheinlichkeit, desto höher ist der zu wĂ€hlende Schutzgrad.

GisboAlarm ist einsetzbar fĂŒr die Schutzgrade 1, 2 und 3 nach DIN VDE V 0827. Ab Schutzgrad 3 ist zusĂ€tzlich eine Sprachkommunikation ĂŒber eine bestehende Telefonanlagenanbindung sicherzustellen. Möglich machen das die flexiblen Einstellungen der Alarmierungssoftware und die Zusatzmodule, der Anruf mit vorgelesenem Alarmtext lĂ€uft ĂŒber den Telefonalarm.

Die Alarmierung vor Ort erfolgt als sogenannter Internalarm, der zur Warnung anwesender Personen gemĂ€ĂŸ den Festlegungen in der Risikomanagementakte dient. Das können akustische oder optische Signale sein. Weitergeleitet wird der Alarm an eine hilfeleistende Stelle, etwa eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL). Gemeinsam mit unserem Partner WSD permanent security GmbH binden wir dafĂŒr eine rund um die Uhr besetzte Leitstelle an.

In Abstimmung mit der Polizei kann in begrĂŒndeten FĂ€llen auch ein direkter Anschluss des NGRS an die Polizei erfolgen. In diesem Fall ist die Polizei frĂŒhzeitig in die Planung des NGRS einzubeziehen.

Die Normenreihe DIN VDE V 0827 wird als Vornorm bezeichnet, solange sie noch nicht als harmonisierte EuropĂ€ische Norm (EN) verabschiedet ist. Nach spĂ€testens drei Jahren wird jĂ€hrlich geprĂŒft, ob sie in eine harmonisierte EuropĂ€ische Norm ĂŒberfĂŒhrt werden kann. ZustĂ€ndig ist das Normengremium DKE/UK 713.1 „Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen“ der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.

Weitere Informationen: Übersicht zur DIN VDE V 0827 bei der DGWZ

HĂ€ufige Fragen zu Sicherheits­standards und Alarmierung

Ist ein Alarmierungssystem am Arbeitsplatz Pflicht?
Eine ausdrĂŒckliche gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Sie kann sich aber aus der GefĂ€hrdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ergeben. Zeigt die Beurteilung, dass an einem Arbeitsplatz Übergriffe möglich sind, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen, und nach § 10 gehören dazu auch die Vorkehrungen fĂŒr NotfĂ€lle, Erste Hilfe und Evakuierung. Welche Technik er dafĂŒr einsetzt, lĂ€sst das Gesetz offen. Das Aachener Modell empfiehlt fĂŒr ArbeitsplĂ€tze, an denen körperliche Gewalt möglich ist, ein Alarmsystem, ĂŒber das Sicherheitsdienst oder Polizei gerufen werden können.

Was bedeutet Stufe 3 im Aachener Modell?
Stufe 3 ist die höchste GefĂ€hrdungsstufe. Sie umfasst den Einsatz von Waffen oder Werkzeugen, Bombendrohungen, AmoklĂ€ufe, Geiselnahmen und ÜberfĂ€lle. Zu den Waffen zĂ€hlen auch GegenstĂ€nde, die vor Ort zweckentfremdet werden, zum Beispiel eine Schere oder ein BĂŒrostuhl. Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. Ob ein Arbeitsplatz in Stufe 3 einzuordnen ist, hĂ€ngt von der tatsĂ€chlichen GefĂ€hrdung ab: Der hypothetische Fall einer Geiselnahme rechtfertigt die Einstufung nicht automatisch, eine geringe Wahrscheinlichkeit darf aber auch nicht dazu fĂŒhren, die Gefahr zu unterschĂ€tzen.

Welche Systeme helfen bei Amok oder Bombendrohung?
Gebraucht wird ein System, das die Lage eindeutig kennzeichnet und alle Betroffenen mit der passenden Anweisung erreicht. Bei Amok heißt das TĂŒren verschließen und im Raum bleiben, bei einer Bombendrohung das GebĂ€ude ĂŒber den festgelegten Weg verlassen. GisboAlarm fĂŒhrt beide Lagen als getrennte Alarmstufen, jeweils mit eigener Anweisung. Oft beginnt die Alarmierung mit einem stillen Alarm und wird dann zur Warnung an alle Menschen im GebĂ€ude, auf PCs, Smartphones und Telefonen sowie ĂŒber Sirenen oder ELA-Anlagen. Wie viele Menschen sich gleichzeitig erreichen lassen, beschreiben wir unter Massenalarmierung.